SATZUNG

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SATZUNG VON DISTRIBUTED COMPUTING TECHNOLOGIES INC

WIE UNTERZEICHNET AM 8. JUNI 1998

ARTIKEL I - NAME UND GESCHÄFTSSITZ

Der Name der gemeinnützigen Gesellschaft ist Distributed Computing Technologies, Inc. (nachstehend bezeichnet als "die Gesellschaft"). Das Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich in 125 C 25th Ave NW, Birmingham, AL 35215. Die Gesellschaft kann auch noch andere solcher Büros inner- oder außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, was von den Vorstandsmitgliedern bei Bedarf entschieden wird.

ARTIKEL II - ZWECKE

Die Gesellschaft existiert zur Forschung und Entwicklung von Technologien, die es mehreren Computern erlauben, ihre Aktivitäten auf ein gemeinsames Ziel hin zu koordinieren. Das Wunschziel ist es, tausende von Heimcomputern dahingehend zu benutzen, um Berechnungen durchzuführen, die vorher nur durch mehrere Millionen Dollar teuren Großrechnern und Minicomputern zu bewerkstelligen waren. Die Gesellschaft arbeitet auf einen allgemeinen Nutzen hin, indem sie die nötigen Software-Werkzeuge zur Nutzung dieser Technologie entwickelt und zugleich zur freien Verfügung veröffentlicht und auch dadurch, daß sie einen riesigen Zusammenschluß von freiwillig bereitgestellten Computern auf wissentschaftliche Rechenaufgaben und auf Forschungsaufgaben, die für die gesamte Menschheit als wichtig oder wertvoll gelten, ansetzt und die Ergebnisse daraus dann frei verfügbar veröffentlicht.

ARTIKEL III - MITGLIEDER

Die Gesellschaft hat keine Mitglieder.

ARTIKEL IV - VORSTANDSMITGLIEDER

Abschnitt 1. Bevollmächtigungen und Anzahl
Den Vorstandsmitgliedern wird volles Bestimmungsrecht über die Kontrolle und Leitung der Geschäfte und des Eigentums der Gesellschaft im Einklang mit den Zwecken und Begrenzungen, die sich aus dem Gesellschaftsgründungsvertrag ergeben, eingeräumt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder nach der ersten Vorstandssitzung wird auf acht (8) festgesetzt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht soll nicht weniger als sechs (6) und nicht mehr als zwölf (12) betragen, die nach den hierin festgelegten Regeln gewählt werden. Eine Übersicht über die gegenwärtigen Vorstände wird in Übersicht I geführt.

Abschnitt 2. Wahl und Amtszeit
Die ursprünglichen Vorstände sind die im Gesellschaftsvertrag genannten Personen. Bei Annahme dieser Satzung wird der Vorstand aus zwei (2) Vorständen mit Titel und sechs (6) Vorständen ohne Titel bestehen, die vom ursprünglichen Vorstand gewählt werden. Die betitelten Vorständen sind der Präsident und der Aufsichtsbeamte der Gesellschaft, die zugleich auch ex-officio Stimmberechtige des Vorstands kraft ihres Amtes sind.

Die Vorstände ohne Titel werden für eine Eingangsamtszeit bis zur ersten Jahressitzung und danach auf zwei (2) Jahre Amtszeit gewählt. Gewählte Vorstände können mehrer Amtszeiten begleiten und bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.

Alle Vorstände besitzen Stimmrecht.

Abschnitt 3. Amtsenthebung
Jedes Vorstandsmitglied kann zu jeder Zeit mit oder ohne Begründung durch eine Abstimmung mit zwei-drittel (2/3) Mehrheit des gesamten Vorstands des Amts enthoben werden.

Abschnitt 4. Rücktritt
Jedes Vorstandsmitglied kann von seinem Amt zu jeder Zeit durch Abgabe eines schriftlichen Rücktrittsgesuchs beim Präsidenten zurücktreten. Die Annahme des Rücktrittsgesuchs, außer bei Festlegung darin, ist nicht notwendig, um den Rücktritt zu vollziehen.

Abschnitt 5. Freie Stellen
Jede freie Stelle im Vorstand, die sich zu jeder Zeit und durch jedweden Grund ereignen kann, wird vom Vorstand in einer in Abschnitt 2 dargelegten Weise gefüllt. Jeder so gewählte Vorstand bleibt bis zur nächsten Jahressitzung des Vorstands und der Benennung und Wahl seines Nachfolgers im Amt

Abschnitt 6. Zeitpunkt, Ort und Ablauf der Sitzung
Der Vorstand hält ein jährliches Treffen am zweiten Samstag des Monats Juni ab. Ein außerordentliches Treffen kann zu jeder Zeit vom Präsidenten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied durch Zustimmung von ein-drittel (1/3) des Vorstands zu jeder Zeit und an jedem Ort einberufen werden. Die Mitglieder können an jeder Vorstandssitzung über Telefon, Internet Relay Chat (IRC) oder gleichwertiger Kommunikationsmöglichkeitr teilnehmen, bei der jedes Vorstandsmitglied mit jedem anderen gleichzeitig in Verbindung treten kann. Die Teilnahme in dieser Weise steht einer persönlichen Teilnahme gleich.

Abschnitt 7. Benachrichtigung über Sitzungen
Eine Benachrichtigung über den Zeitpunkt und den Ort jeder ordentlichen, außerordentlichen oder jährlichen Vorstandssitzung und gegenenfalls eine Liste der anzusprechenden Tagungspunkte wird jedem Vorstandsmitglied per elektronischer oder normaler Post, frei Porto (wenn anwendbar), an seine Privatadresse oder allgemeine Geschäftsadresse oder jedwede andere Adresse, die schriftlich dem Sekretär angezeigt wurde, zugesandt. Diese Benachrichtigung erfolgt mindestens acht (8) Tage vor dem angesetzten Tag der Sitzung; Voraussetzung hierzu ist die Zustimmung des Vorstandsmitglieds, daß ihm bei einer Sitzung über rasch zu erledigende Dinge eine Benachrichtigung über den Zeitpunkt des Treffens auch erst achtundvierzig (48) Stunden vorher zugehen kann. Eine Benachrichtigung über Sitzungen wird nicht an Vorstandsmitglieder versendet, die eine unterschriebene Verzichtserklärung vor oder nach dem Treffen einreichen oder die einem Treffen beiwohnen, und keinen Protest über die fehlende Benachrichtigung vor oder bei Beginn des Treffens eingelegt haben.

Abschnitt 8. Beschlußfähige Mehrheit und Abstimmungen
Bei jeder Art von Sitzung der Vorstands stellt eine Mehrheit des gesamten Vorstands eine beschlußfähige Mehrheit da. Außer dort, wo durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes besagt ist, beschließt die zwei-drittel (2/3) Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder einen Vorstandsbeschluß.

Abschnitt 9. Handlungen des Vorstands
Jede Handlung, die nötig oder dem Vorstand erlaubt ist, darf ohne Sitzung unternommen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands schriftlich in einer Erklärung ihr Einverständnis zu dieser Handlung geben. Die Einverständniserklärung wird zusammen mit den Protokollen der Vorstandssitzungen aufbewahrt.

Abschnitt 11. Entschädigungen
Kein Vorstand der Gesellschaft erhält Entschädigungen, Entlohnungen oder andere Arten von Gehalt für geleistete Dienste als Vorstandsmitglied oder Beamter der Gesellschaft, außer die Erstattung solcher Ausgaben, die bei der Vollziehung von Dienstleistungen entstanden sind. Die Gesellschaft gewährt keinem ihrer Vorstandsmitglieder oder Beamten einen Kredit.

Abschnitt 12. Rechtliche Schritte
Der Vorstand ist befugt, jedwede Klage oder sonstige rechtliche Schritte, die im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen, in einem beliebigen Gericht zu verfolgen, dazu rechtliche Beratungen einzuholen oder sich außergerichtlich über Streitfragen, die sich um die Gesellschaft drehen, zu einigen, je nachdem, was der Vorstand für gerechtfertigt ansieht.

ARTIKEL V - BEAMTE UND VERTRETER

Abschnitt 1. Beamte
Die Beamten der Gesellschaft sind ein Präsident, ein Aufsichtbeamter und ein oder mehrere Vizepräsidenten, die der Vorstand bei Bedarf bennent und wählt. Der Präsident und der Aufsichtsbeamte sind Mitglieder der Vorstands. Die anderen Beamten können, müßen aber nicht, Mitglieder des Vorstands sein.

Abschnitt 2. Wahl, Amtszeit und Amtsenthebung
Die Beamten der Gesellschaft werden für eine Amtszeit von zwei (2) Jahren auf der Jahresversammlung des Vorstands gewählt. Die Amtszeit endet nur durch seinen Tod, seinen Rücktritt oder durch eine Amtsenthebung.

Abschnitt 3. Weitere Beamte und Angestellte
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beamte und Angestellte ernennen, von denen jeder aber nur so lange im Amt bleibt, wie es der Vorstand für nötig hält, und denen nur solche Befugnisse, Aufgaben und Entlohnugen zustehen, die vom Vorstand festgelegt wurden.

Abschnitt 4. Freie Stellen
Jede freie Stelle darf durch den Vorstand besetzt werden. Jeder Beamter, der so gewählt wurde, bleibt im Amt bis zur nächsten Jahresversammlung der Vorstands und der Benennung und Wahl seines Nachfolgers.

Abschnitt 5. Befugnisse und Aufgaben der Präsidenten
Der Präsident hat den Vorsitz bei allen Sitzungen des Vorstands und überwacht im Allgemeinen die Angelegenheiten der Gesellschaft. Er oder Sie hat die Befugniss, alleine Verträge, die allgemein oder speziell vom Vorstand erlaubt wurden, im Namen der Gesellschaft zu unterschreiben, es sei denn, der Vorstand hat ausdrücklich beschlossen, daß eine weitere Unterschrift nötig ist. Der Präsident kann noch weitere Befugnisse besitzen und weiter Pflichten erfüllen, je nach Vorschrift des Vorstands. In Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit des Präsidenten übernimmt der Aufsichtsbeamte alle Pflichten und darf alle Befugnisse des Präsidenten ausüben.

Abschnitt 6. Befugnisse und Aufgaben des Aufsichtsbeamten
Der Aufsichtsbeamte führt bei Vorstandssitzungen in Abwesenheit des Präsidenten den Vorsitz. Er oder Sie hat den Vorstand über alle Schritte auf dem Laufenden zu halten. Er oder Sie ist verantwortlich für die Finanzen der Gesellschaft und erhält und verteilt jede Art von Geldmittel auf Anweisung des Vorstands. Der Aufsichtsbeamte führt die Protokolle aller Sitzungen des Vorstands. Er oder Sie verteilt, oder lässt verteilen, alle Benachrichtungen der Gesellschaft.Er oder Sie hat die Befugniss, alleine Verträge, die allgemein oder speziell vom Vorstand erlaubt wurden, im Namen der Gesellschaft zu unterschreiben, es sei denn, der Vorstand hat ausdrücklich beschlossen, daß eine weitere Unterschrift nötig ist. Der Aufsichtsbeamte kann noch weitere Befugnisse besitzen und weiter Pflichten erfüllen, je nach Vorschrift des Vorstands. In Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit des Aufsichsbeamten übt ein durch den Vorstand gewähltes Mitglied des Vorstands alle Pflichten und alle Befugnisse des Aufsichtsbeamten aus.

Abschnitt 7. Befugnisse und Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident besitzt vom Vorstand bei Bedarf festgelegte Befugnisse und Pflichten.

Abschnitt 8. Bindung an die Gesellschaft
Der Vorstand kann von jedem Beamten, Verwalter oder Vertreter verlangen, in einem Vertrag sich an die Gesellschaft zu binden und darin zu versichern, ihre jeweiligen Aufgaben, die von ihrer jeweiligen Position abhängig sind, pflichtgemäß zu erfüllen und auch sonstigen vom Vorstand festgelegten Erfordernissen nachzukommen.

ARTIKEL VI - BERATER

Abschnitt 1. Befugnisse
Der Vorstnad kann bei Bedarf eine beliebige Anzahl an Personen zu Beratern der Gesellschaft berufen, die entweder einzeln oder als Komitee oder Komiteen handeln. Jeder Berater bleibt solange im Amt, wie es der Vorstand für nötig hält. Jeder Berator hat nur solche vom Vorstand festgelegten Befugnisse und Verpflichtungen. Vermögensverwalter, Buchhalter, Rechtsanwälte und Projektleiter sind keine Berater im Sinne dieses Artikels.

Abschnitt 2. Keine Entlohungen
Kein Berater der Gesellschaft erhält direkt oder indirekt jedwede Art von Gehalt oder Entlohung für für die Gesellschaft geleistete Dienste, es sei denn, der Vorstand legt fest, das eine Aufwandsentschädigung für im Dienste der Gesellschaft geleisteten Aufgaben gezahlt wird.

ARTIKEL VII - VERTRÄGE, SCHECKS, BANKKONTEN UND INVESTITIONEN

Abschnitt 1. Schecks, Unterzeichnungen und Verträge
Der Vorstand ist berechtigt, Banken oder andere Einrichtungen auszuwählen, die er für das Kapital der Gesellschaft für angemessen hält. Der Präsident und der Aufsichtsbeamte sind berechtigt, im Auftrag der Gesellschaft Schecks, Schuldverschreibungen oder andere Formen der Bezahlung in Verträgen oder auf anderen Arten von Dokumenten zu unterschreiben und in Umlauf zu bringen.

Abschnitt 2. Investitionen
Der Vorstand ist berechtigt, das Kapital der Gesellschaft nach Belieben des Vorstands einzubehalten oder in Eigentumsgegenstände oder andere Vermögensformen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Aktien jeder Art, Fonds-Anteilen, Schatzbriefe, Schuldverschreibungen, Treuhandgesellschaften oder Immobilien zu investieren oder zu reinvestieren. Der Vorstand ist berechtigt, ein oder mehrere Personen, Aktienhandelsfirmen, als Makler handelnde Firmen oder Verbände, Vermögensberater oder andere (nachfolgend "Vermögensberater" genannt) für die Investition des Kapitals der Gesellschaft und Buchhalter und Rechtsanwälte zur Durchführung anderer Angelegenheiten, die vom Vorstand festgelegt wurden, anzuwerben. Das voranstehende berechtigt den Vorstand nicht zur (i) Bewilligung jeder Art von Kredit der Gesellschaft an ein Vorstandsmitglied oder einen Beamten der Gesellschaft und (ii) jeden anderen Art von Handlung, die im Bruch mit den selbst-bezogenen Bestimmungen von Abschnitt 4941 des Einkommenssteuergesetzes von 1986 in seiner geänderten Fassung steht.

Abschnitt 3. Schenkungen
Der Vorstand darf mit seinem Einverständnis für die Gesellschaft jede Art von Spende, Schenkung oder Erbe zur freien Verwendung durch die Gesellschaft annehmen.

ARTIKEL VIII - BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN

Abschnitt 1. Bücher und Aufzeichnungen
Im Geschäftssitz der Gesellschaft werden Bücher und Aufzeichnugen über die Aktivitäten und Handlungen der Gesellschaft geführt. Dies schließt auch ein Protokollbuch ein, das eine Ausgabe des Gesellschaftsgründungsvertrag, eine Ausgabe dieser Satzung und die Protokolle aller Sitzungen des Vorstands enthält.

Abschnitt 2. Öffentliche Zugänglichkeit
Die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft, die in Artikel VIII, Abschnitt 1 beschrieben sind, werden hiermit jeder Person, Gruppe oder Organisation auf Anfrage zugänglich gemacht.

ARTIKEL IX - GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

ARTIKEL X - ENTSCHÄDIGUNGEN

Die Gesellschaft ist berechtigt, jede Person, die ein Teilnehmer einer Handlung war oder im Begriff ist, zu solchem gemacht zu werden oder die dadurch, daß sie oder ihr Erblasser ein Vorstandsmitglied, Beamter, Angestellter oder Vertreter der Gesellschaft war, für Rechtsurteile, Bußgelder, in Vergleichen gezahlte Gelder und angemessene Ausgaben, einschließlich Rechtsanwaltskosten, zu entschädigen.

ARTIKEL XI - SICHERHEIT UND ÜBERPRÜFUNG

Jede Art von Kontaktaufnahme, Korrespondenz oder Benachrichtigung, die in dieser Satzung als schriftlich stattzufindend bezeichnet wird, kann auf Belieben der Urhebers in PGP digital-signirtem Format statt finden und trotzdem den selben Status und Bindungskraft wie real-unterschriebene, physische Korrespondenz für sich in Anspruch nehmen.

ARTIKEL XII - ÄNDERUNGEN

Diese Satzungen können bei der jeder Sitzung der Vorstands mittels einer zwei-drittel (2/3) Mehrheit des gesamten Vorstands geändert werden, außer solche Änderungen, die die Höhe der beschlußfähigen Mehrheit erhöhen oder das Verhältnis der für Geschäftsvorgänge nötigen Mehrheit an Stimmen verändern. Änderungen solcher Art benötigen eine zwei-drittel (2/3) Stimmmehrheit, einschließlich der Unterstützung entweder des Präsidenten oder des Aufsichtsbeamten.

Angenommen am 8. Juni 1998.

DISTRIBUTED COMPUTING TECHNOLOGIES INC

ÜBERSICHT ÜBER SATZUNGSZUSÄTZE

AUSGANGSDATUM: 22. APRIL 1999

ÜBERSICHT I - BETITELTE DIREKTOREN

Amtierender Präsident, David C. McNett - 125C 25th Ave NW, Birmingham, Alabama, 35215 Vizepräsident, Jeffrey A. Lawson - 1893 Kaweah Drive, Pasadena, California, 91105 Aufsichtsbeamter, Jim C. Nasby - 8210 Karlov, Skokie, Illinois, 60076

ÜBERSICHT II - STIMMBERECHTIGTE VORSTÄNDE

Peter A. DeNitto - 305 Adams Avenue, Alexandria, Virginia, 22301 Chris D. Yarnell - 4501 Snell Ave #1803, San Jose, California, 95136-2360 Peter Gildea - 1031 Crestview Drive #110, Mountain View, California, 94040-3401 Chris J. Chiapusio - 1199 SW 109th Lane, Davie, Florida, 33324 David A. Avery - 418 W 234th St, Carson, California, 90745

Anmerkung des Übersetzers: Aus der Übersetzung eines juristischen Textes läßt sich kein Recht ableiten. Bei einer Streitfrage ist nur das originale, englischsprachige Dokument als Ausgangspunkt zu verwenden. Diese Übersetzung dient nur zur Veranschaulichung und beansprucht nicht für sich, richtig oder vollständig zu sein.